ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER BE GLASS GMBH
§
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle
gegenwärtigen und zukünftigen Verträge über die Lieferung von Waren zwischen der BE GLASS GmbH (nachfolgend:
BE GLASS) und ihren Kunden.
1.2 Die nachfolgenden Bedingungen gelten für künftige Geschäftsbeziehungen
auch dann, wenn sie nicht erneut ausdrücklich vereinbart werden.
1.3 Abweichende
Bedingungen des Kunden, die BE GLASS nicht ausdrücklich anerkennt, sind für diese unverbindlich, auch
wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten auch dann,
wenn BE GLASS in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführt.
1.4
Das Produktangebot richtet sich gleichermaßen an Verbraucher und Unternehmer, jedoch nur an Endabnehmer. Für
Zwecke dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, (i) ist ein Verbraucher jede natürliche Person, die den
Vertrag zu einem Zweck abschließt, der überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen
beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB) und
(ii) ist ein „Unternehmer“ eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige
Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen
beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 Abs. 1 BGB).
§ 2.
Vertragsschluss
2.1 Angebote und Preisangaben, die auf der Internetseite, in Prospekten,
Anzeigen und anderem Werbematerial von BE GLASS enthalten sind, sind freibleibend und unverbindlich. Sie sind im
Rechtssinne nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes zu verstehen. Durch Aufgabe einer Bestellung im Webshop
macht der Kunde ein verbindliches Angebot zum Kauf des betreffenden Produkts. Der Kunde ist an das Angebot bis zum
Ablauf von zwei Wochen gebunden. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn BE GLASS das Angebot des Kunden
(Bestellung/Auftrag) in Textform annimmt oder die Ware absendet.
2.2 BE GLASS wird dem Kunden unverzüglich
nach Eingang des Angebots eine Bestätigung über den Erhalt des Angebots zusenden, die keine Annahme des
Angebots darstellt. Das Angebot gilt erst als von uns angenommen, sobald wir gegenüber dem Kunden (per E-Mail)
die Annahme erklären oder die Ware absenden.
2.3 Jeder Kunde, der Verbraucher ist, ist
berechtigt, das Angebot nach Maßgabe der besonderen Widerrufs- und Rückgabebelehrung, die ihm im Rahmen
der Bestellung auf unserer Website und per E-Mail mitgeteilt wird, zu widerrufen und die Ware zurückzusenden,
jedoch nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren
Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig
auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind (§ 312g Abs.2 Nr.1 BGB).
2.4 Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistungen ist ausschließlich die
Annahmeerklärung der BE GLASS GmbH maßgeblich. Mündliche Zusagen von BE GLASS vor Abschluss dieses
Vertrages sind rechtlich unverbindlich. Mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen
Vertrag ersetzt.
2.5 Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen, einschließlich
dieser Allgemeinen Lieferbedingungen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der
Schriftform genügt die Übermittlung per E-Mail.
2.6 Für Angaben, die der Kunde BE
GLASS zur Verfügung stellt (Maße, Beschreibungen etc.), trägt der Kunde die alleinige Verantwortung.
Soweit BE GLASS mit der Abmessung der Bausituation vor Ort beauftragt wird (Aufmaß), ist der Kunde
verpflichtet, alle relevanten Daten (Beschreibung der Bausituation, ca. Maße, Fotos) im Vorfeld nach bestem
Wissen vollständig anzugeben.
2.7 Angaben von BE GLASS zum Gegenstand der Lieferung oder
Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten), sowie die
Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht
die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine
garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung.
Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische
Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit
sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht
beeinträchtigen.
§ 3. Preise, Zahlung, Rücktrittsrecht bei
Zahlungsverzug
3.1 Die Preise gelten für den im Vertrag bzw. in der Auftragsbestätigung
aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise
verstehen sich in EURO zuzüglich Verpackung, Transport, der gesetzlichen Umsatzsteuer in der zum
Lieferzeitpunkt geltenden Höhe, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher
Abgaben.
3.2 Die Annahme von Schecks erfolgt nur erfüllungshalber.
3.3 Der Preis
sowie etwaige Beträge für Nebenleistungen sind mit Abschluss des Vertrages fällig, sofern nichts
anderes vereinbart wurde.
3.4 Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann BE GLASS vom Vertrag
zurücktreten, wenn sie zuvor den Kunden, unter Setzung einer angemessenen Frist, zur Zahlung aufgefordert hat
und daraufhin nicht fristgerecht vollständige Zahlung erfolgt ist. Angemessen ist in der Regel eine Frist von
einer Woche.
Des Weiteren ist BE GLASS bei Zahlungsverzug berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten - bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist in Höhe von 9
Prozentpunkten- über dem jeweiligen Basiszinssatz geltend zu machen. Weitergehende Schadensersatzansprüche
bleiben hiervon unberührt.
3.5 Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise von BE GLASS
zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei
Lieferung gültigen Listenpreise von BE GLASS (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder
festen Rabatts).
§ 4. Liefertermine und –fristen, Unmöglichkeit,
Verzögerung
4.1 Die Produkte von BE GLASS werden in der Regel speziell nach
den Kundenwünschen erstellt, sodass die Lieferfristen im Voraus nicht genau bestimmt werden können.
Liefertermine und –fristen sind nur dann verbindlich, wenn BE GLASS diese ausdrücklich als
verbindlich bestätigt hat. Das bedeutet: Von der BE GLASS GmbH in Aussicht gestellte Fristen und Termine für
Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist
oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.
4.2 Die Einhaltung von Lieferzeiten und –terminen
setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Parteien geklärt sind und der
Kunde allen Verpflichtungen nachgekommen ist, die ihm obliegen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, verlängert
sich die Lieferfrist bzw. verschiebt sich der Liefertermin um einen angemessenen Zeitraum. Angemessen ist
mindestens die Dauer des Zeitraums, in dem der Kunde seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist oder er sich
nicht (vollständig) erklärt hat. Die Rechte von BE GLASS aufgrund eines Verzuges des Kunden bleiben
hiervon unberührt.
4.3 Sollte BE GLASS einen verbindlich vereinbarten Liefertermin bzw. eine
vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten, so hat der Kunde eine angemessene Nachfrist zu setzen, die in der Regel
drei Wochen nicht unterschreiten darf.
4.4 BE GLASS haftet nicht für Unmöglichkeit der
Lieferung oder für Lieferverzögerungen, die durch sie oder ihre Vorlieferanten entstehen, soweit diese
durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B.
Streiks, rechtmäßige Aussperrungen) verursacht worden sind, die BE GLASS nicht zu vertreten
hat.
Auf die genannten Umstände kann sich BE GLASS nur berufen, wenn sie den Kunden hiervon unverzüglich
in Kenntnis gesetzt hat.
Sofern solche Ereignisse BE GLASS die Lieferung oder Leistung wesentlich
erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist BE GLASS
zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Sofern BE GLASS den Rücktritt erklärt hat, oder sich die
Lieferzeiten verlängern, kann der Kunde hieraus in den vorgenannten Fällen keinen Schadensersatzanspruch
herleiten.
Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen
oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung, zuzüglich einer
angemessenen Anlauffrist.
Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung der Empfang der Lieferung
oder Leistung nicht zuzumuten ist, oder die Behinderung länger als zwei Monate dauert, ist der Kunde nach
angemessener Nachfristsetzung berechtigt, durch unverzügliche Erklärung in Textform gegenüber der BE
GLASS GmbH vom Vertrag zurückzutreten. BE GLASS wird eine bereits erbrachte Leistung unverzüglich
erstatten.
4.5 Verzögert sich die Lieferung durch Umstände, die der Kunde zu vertreten hat,
hat er BE GLASS den entstandenen Schaden zu ersetzen.
4.6 Gerät die BE GLASS GmbH mit einer
Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich,
so ist die Haftung von BE GLASS auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 9 dieser Allgemeinen
Lieferbedingungen beschränkt.
§ 5. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht,
Übertragung von Rechten und Pflichten
5.1 Der Kunde ist zur Aufrechnung nur
berechtigt, wenn die Gegenansprüche des Kunden rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind.
5.2
Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Kunde zudem befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem
gleichen Vertragsverhältnis beruht.
5.3 Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus
diesem Vertrag durch den Kunden ist nur zulässig, wenn BE GLASS ihre schriftliche Zustimmung erklärt
hat.
5.4 Der Kunde erklärt sich mit der Aufrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten,
gleich aus welchem Rechtsgrund, die BE GLASS gegenüber dem Kunden zustehen, gegen Forderungen des Kunden gegenüber
BE GLASS einverstanden.
§ 6.
Eigentumsvorbehalt
6.1 Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der
Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen der BE GLASS GmbH gegen den
Kunden aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung über Türen, Glas- und Möbelelemente,
Inneneinrichtung (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten
Kontokorrentverhältnisses).
6.2 Die von BE GLASS an den Kunden gelieferte Ware bleibt bis zur
vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum von BE GLASS.
Die Ware sowie die nach
dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend Vorbehaltsware
genannt.
6.3 Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für BE GLASS. Der Kunde ist
verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen
ist.
Ist die Durchführung von Wartungsarbeiten erforderlich, hat der Kunde diese rechtzeitig zu
veranlassen. Das Gleiche gilt für Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten.
6.4 Der Kunde ist
berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalles (6.9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr
zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
6.5
Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für
Rechnung von BE GLASS als Hersteller erfolgt und BE GLASS unmittelbar das Eigentum oder – wenn die
Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als
der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis
des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt.
Für den Fall, dass kein
solcher Eigentumserwerb bei BE GLASS eintreten sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges
Eigentum oder – im oben genannten Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur
Sicherheit an BE GLASS.
6.6 Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der
Kunde bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum
von BE GLASS an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an BE GLASS
ab.
Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder
sonst, hinsichtlich der Vorbehaltsware, entstehen, wie zum Beispiel Versicherungsansprüche oder Ansprüche
aus unerlaubter Handlung, bei Verlust oder Zerstörung.
BE GLASS ermächtigt den Kunden
widerruflich, die an BE GLASS abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. BE GLASS darf diese Einzugsermächtigung
nur im Verwertungsfall widerrufen.
6.7 Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch
Pfändung, wird der Kunde unverzüglich auf das Eigentum von BE GLASS hinweisen und BE GLASS hierüber
informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen.
Verstößt der
Kunde gegen diese Pflicht, ist er der BE GLASS GmbH zum Schadensersatz verpflichtet.
Sofern der
Dritte nicht in der Lage ist, BE GLASS die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen
Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde gegenüber BE GLASS.
6.8 BE GLASS wird die
Vorbehaltsware, sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen, auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben,
soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt.
6.9 Tritt
BE GLASS bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück
(Verwertungsfall), ist sie berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
§
7. Transport, Gefahrübergang
7.1 Ist der Kunde Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen
Untergangs, der zufälligen Beschädigung oder des zufälligen Verlusts der gelieferten Ware in dem
Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem die Ware an den Kunden ausgeliefert wird oder der Kunde in Annahmeverzug
gerät. In allen anderen Fällen geht die Gefahr mit der Auslieferung der Ware an das Transportunternehmen
auf den Kunden über.
7.2 Sofern der Kunde die Kosten des Transportes trägt und die BE GLASS
GmbH zum Transport verpflichtet ist, unterstehen die Verpackung und die Transportart dem pflichtgemäßen
Ermessen von BE GLASS, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde.
7.3 Wenn ein Widerrufsrecht nach
§ 312g Abs. 1 BGB besteht, trägt der Kunde als Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung,
es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.
§ 8.
Gewährleistungsansprüche, Ausschlussfrist für offensichtliche Mängel
8.1
Zur Beurteilung der Qualität von Glas wird auf die Richtlinie zur Beurteilung der visuellen Qualität von
Glas für das Bauwesen, Stand Mai 2009 verwiesen. Diese kann auf der Homepage der BE GLASS (be-glass.de)
eingesehen werden. Insbesondere stellen Interferenzerscheinungen, der Isolierglaseffekt, Anisotropien, Kondensation
auf der Scheibenaußenfläche (Tauwasserbildung) und die Benetzbarkeit von Glasoberflächen keinen
Mangel dar.
8.2 Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb von zwei Jahren ab der
Lieferung der Ware.
8.3 Die Ansprüche des Kunden gegen die BE GLASS GmbH aufgrund aufgetretener
Mängel sind zunächst auf die Nacherfüllung beschränkt. Falls die Nacherfüllung fehlschlägt,
oder dem Kunden unzumutbar ist, oder die BE GLASS die Nacherfüllung verweigert, ist der Kunde jeweils nach Maßgabe
des anwendbaren Rechts berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.
8.4
Im Rahmen der Mängelbeseitigung ersetzte Teile werden Eigentum von BE GLASS.
8.5 Die Gewährleistung
entfällt, wenn der Kunde ohne Zustimmung von BE GLASS den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern
lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat
der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
8.6
Offensichtliche Mängel des Liefergegenstandes hat der Kunde binnen einer Woche nach Ablieferung des
Liefergegenstandes und Entdeckung des Mangels oder jedem früheren Zeitpunkt, in dem der Mangel für den
Kunden bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes erkennbar war, der BE GLASS GmbH anzuzeigen. Die
Obliegenheiten des Kaufmanns bleiben hiervon unberührt.
8.7 Fordert der Kunde BE GLASS zur
Beseitigung eines Mangels auf, wird BE GLASS den Liefergegenstand prüfen. Stellt sich heraus, dass ein Mangel
vorliegt, trägt die BE GLASS die Kosten für Prüfung und Nacherfüllung. Liegt dagegen kein Mangel
vor, ist der Kunde verpflichtet, BE GLASS die durch das unberechtigte Verlangen entstandenen Kosten (bspw. für
Transport, Anfahrt, Arbeit, Material) zu ersetzen.
§ 9. Haftung
9.1
Die BE GLASS GmbH haftet für einfache Fahrlässigkeit nur, wenn es sich um die Verletzung
vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Kunde vertrauen
darf. Zudem haftet BE GLASS unbeschränkt bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Im Übrigen
ist die Haftung von BE GLASS bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Unberührt hiervon bleibt die
Haftung bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und bei der Übernahme einer Garantie und nach dem
Produkthaftungsgesetz.
9.2 Soweit BE GLASS gemäß Absatz 1 dem Grunde nach auf
Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die BE GLASS bei Vertragsschluss als mögliche
Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die sie bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte
voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des
Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer
Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
9.3 Die vorstehenden
Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen
Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der BE GLASS GmbH.
§
10. Anzuwendendes Recht
Die Parteien vereinbaren in Hinblick auf sämtliche
Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland unter
Ausschluss des UN-Kaufrechts.
§ 11. Erfüllungsort, Gerichtsstand,
Datenschutz
11.1 Erfüllungsort ist der Sitz von der BE GLASS GmbH.
11.2
Gerichtsstand ist der Sitz von der BE GLASS GmbH, sofern der Kunde Kaufmann ist.
11.3 Hat der Kunde
keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder hat er nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder ist dessen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort bei
Klageerhebung nicht bekannt, ist Gerichtsstand der Sitz der BE GLASS GmbH.
11.4 Der Kunde stimmt zu,
dass seine personenbezogenen bzw. firmeninternen Daten, soweit diese für die Abwicklung der Geschäftsbeziehung
erforderlich sind, entsprechend der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes gespeichert werden.
§
12. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufs- und
Lieferbedingungen rechtsunwirksam oder nichtig sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht.