ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER BE GLASS GMBH
 
§ 1. Geltungsbereich
 
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verträge über die Lieferung von Waren zwischen der BE GLASS GmbH (nachfolgend: BE GLASS) und ihren Kunden.
 
1.2 Die nachfolgenden Bedingungen gelten für künftige Geschäftsbeziehungen auch dann, wenn sie nicht erneut ausdrücklich vereinbart werden.
 
1.3  Abweichende Bedingungen des Kunden, die BE GLASS nicht ausdrücklich anerkennt, sind für diese unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn BE GLASS in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführt.
 
1.4 Das Produktangebot richtet sich gleichermaßen an Verbraucher und Unternehmer, jedoch nur an Endabnehmer. Für Zwecke dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, (i) ist ein Verbraucher jede natürliche Person, die den Vertrag zu einem Zweck abschließt, der überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB) und (ii) ist ein „Unternehmer“ eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 Abs. 1 BGB).
 
 
§ 2. Vertragsschluss
 
2.1 Angebote und Preisangaben, die auf der Internetseite, in Prospekten, Anzeigen und anderem Werbematerial von BE GLASS enthalten sind, sind freibleibend und unverbindlich. Sie sind im Rechtssinne nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes zu verstehen. Durch Aufgabe einer Bestellung im Webshop  macht der Kunde ein verbindliches Angebot zum Kauf des betreffenden Produkts. Der Kunde ist an das Angebot bis zum Ablauf von zwei Wochen gebunden. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn BE GLASS das Angebot des Kunden (Bestellung/Auftrag) in Textform annimmt oder die Ware absendet.
 
2.2 BE GLASS wird dem Kunden unverzüglich nach Eingang des Angebots eine Bestätigung über den Erhalt des Angebots zusenden, die keine Annahme des Angebots darstellt. Das Angebot gilt erst als von uns angenommen, sobald wir gegenüber dem Kunden (per E-Mail) die Annahme erklären oder die Ware absenden.
 
2.3 Jeder Kunde, der Verbraucher ist, ist berechtigt, das Angebot nach Maßgabe der besonderen Widerrufs- und Rückgabebelehrung, die ihm im Rahmen der Bestellung auf unserer Website und per E-Mail mitgeteilt wird, zu widerrufen und die Ware zurückzusenden, jedoch nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind (§ 312g Abs.2 Nr.1 BGB).


2.4 Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistungen ist ausschließlich die Annahmeerklärung der BE GLASS GmbH maßgeblich. Mündliche Zusagen von BE GLASS vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich. Mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt.
 
2.5 Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen, einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per E-Mail.
 
2.6 Für Angaben, die der Kunde BE GLASS zur Verfügung stellt (Maße, Beschreibungen etc.), trägt der Kunde die alleinige Verantwortung. Soweit BE GLASS mit der Abmessung der Bausituation vor Ort beauftragt wird (Aufmaß), ist der Kunde verpflichtet, alle relevanten Daten (Beschreibung der Bausituation, ca. Maße, Fotos) im Vorfeld nach bestem Wissen vollständig anzugeben. 
 
2.7 Angaben von BE GLASS zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten), sowie die Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
 
 
§ 3. Preise, Zahlung, Rücktrittsrecht bei Zahlungsverzug
 
3.1 Die Preise gelten für den im Vertrag bzw. in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO zuzüglich Verpackung, Transport, der gesetzlichen Umsatzsteuer in der zum Lieferzeitpunkt geltenden Höhe, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
 
3.2 Die Annahme von Schecks erfolgt nur erfüllungshalber.
 
3.3 Der Preis sowie etwaige Beträge für Nebenleistungen sind mit Abschluss des Vertrages fällig, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
 
3.4 Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann BE GLASS vom Vertrag zurücktreten, wenn sie zuvor den Kunden, unter Setzung einer angemessenen Frist, zur Zahlung aufgefordert hat und daraufhin nicht fristgerecht vollständige Zahlung erfolgt ist. Angemessen ist in der Regel eine Frist von einer Woche.

Des Weiteren ist BE GLASS bei Zahlungsverzug berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten - bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist in Höhe von 9 Prozentpunkten- über dem jeweiligen Basiszinssatz geltend zu machen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
 
3.5 Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise von BE GLASS zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise von BE GLASS (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).
 
 
§ 4. Liefertermine und –fristen, Unmöglichkeit, Verzögerung
  
4.1 Die Produkte von BE GLASS werden in der Regel speziell nach den Kundenwünschen erstellt, sodass die Lieferfristen im Voraus nicht genau bestimmt werden können. Liefertermine und –fristen sind nur dann verbindlich, wenn BE GLASS diese ausdrücklich als verbindlich bestätigt hat. Das bedeutet: Von der BE GLASS GmbH in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.
 
4.2 Die Einhaltung von Lieferzeiten und –terminen setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Parteien geklärt sind und der Kunde allen Verpflichtungen nachgekommen ist, die ihm obliegen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, verlängert sich die Lieferfrist bzw. verschiebt sich der Liefertermin um einen angemessenen Zeitraum.  Angemessen ist mindestens die Dauer des Zeitraums, in dem der Kunde seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist oder er sich nicht (vollständig) erklärt hat. Die Rechte von BE GLASS aufgrund eines Verzuges des Kunden bleiben hiervon unberührt.
 
4.3 Sollte BE GLASS einen verbindlich vereinbarten Liefertermin bzw. eine vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten, so hat der Kunde eine angemessene Nachfrist zu setzen, die in der Regel drei Wochen nicht unterschreiten darf.
 
4.4 BE GLASS haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, die durch sie oder ihre Vorlieferanten entstehen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Streiks, rechtmäßige Aussperrungen) verursacht worden sind, die BE GLASS nicht zu vertreten hat. 
Auf die genannten Umstände kann sich BE GLASS nur berufen, wenn sie den Kunden hiervon unverzüglich in Kenntnis gesetzt hat.
 
Sofern solche Ereignisse BE GLASS die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist BE GLASS zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Sofern BE GLASS den Rücktritt erklärt hat, oder sich die Lieferzeiten verlängern, kann der Kunde hieraus in den vorgenannten Fällen keinen Schadensersatzanspruch herleiten.
Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung, zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.
 
Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung der Empfang der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, oder die Behinderung länger als zwei Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, durch unverzügliche Erklärung in Textform gegenüber der BE GLASS GmbH vom Vertrag zurückzutreten. BE GLASS wird eine bereits erbrachte Leistung unverzüglich erstatten.
 
4.5 Verzögert sich die Lieferung durch Umstände, die der Kunde zu vertreten hat, hat er BE GLASS den entstandenen Schaden zu ersetzen.
 
4.6 Gerät die BE GLASS GmbH mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung von BE GLASS auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 9 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.
 
 
§ 5. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Übertragung von Rechten und Pflichten
 
5.1 Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche des Kunden rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind.
 
5.2 Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Kunde zudem befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
 
5.3 Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag durch den Kunden ist nur zulässig, wenn BE GLASS ihre schriftliche Zustimmung erklärt hat.
 
5.4 Der Kunde erklärt sich mit der Aufrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten, gleich aus welchem Rechtsgrund, die BE GLASS gegenüber dem Kunden zustehen, gegen Forderungen des Kunden gegenüber BE GLASS einverstanden.
 
  
§ 6. Eigentumsvorbehalt
 
6.1 Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen der BE GLASS GmbH gegen den Kunden aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung über Türen, Glas- und Möbelelemente, Inneneinrichtung (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnisses).
 
6.2 Die von BE GLASS an den Kunden gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum von BE GLASS.

Die Ware sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.
 
6.3 Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für BE GLASS. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist. 

Ist die Durchführung von Wartungsarbeiten erforderlich, hat der Kunde diese rechtzeitig zu veranlassen. Das Gleiche gilt für Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten.
 
6.4 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalles (6.9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
 
6.5 Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung von BE GLASS als Hersteller erfolgt und BE GLASS unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt.

Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei BE GLASS eintreten sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im oben genannten Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an BE GLASS.
 
6.6 Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum von BE GLASS an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an BE GLASS ab. 

Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst, hinsichtlich der Vorbehaltsware, entstehen, wie zum Beispiel Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung, bei Verlust oder Zerstörung. 

BE GLASS ermächtigt den Kunden widerruflich, die an BE GLASS abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. BE GLASS darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
 
6.7 Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Kunde unverzüglich auf das Eigentum von BE GLASS hinweisen und BE GLASS hierüber informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen.

Verstößt der Kunde gegen diese Pflicht, ist er der BE GLASS GmbH zum Schadensersatz verpflichtet. 

Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, BE GLASS die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde gegenüber BE GLASS.
 
6.8 BE GLASS wird die Vorbehaltsware, sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen, auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt.
 
6.9 Tritt BE GLASS bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
 
 
§ 7. Transport, Gefahrübergang
 
7.1 Ist der Kunde Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs, der zufälligen Beschädigung oder des zufälligen Verlusts der gelieferten Ware in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem die Ware an den Kunden ausgeliefert wird oder der Kunde in Annahmeverzug gerät. In allen anderen Fällen geht die Gefahr mit der Auslieferung der Ware an das Transportunternehmen auf den Kunden über.
 
7.2 Sofern der Kunde die Kosten des Transportes trägt und die BE GLASS GmbH zum Transport verpflichtet ist, unterstehen die Verpackung und die Transportart dem pflichtgemäßen Ermessen von BE GLASS, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde.
 
7.3 Wenn ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB besteht, trägt der Kunde als Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.
 
 
§ 8. Gewährleistungsansprüche, Ausschlussfrist für offensichtliche Mängel

8.1 Zur Beurteilung der Qualität von Glas wird auf die Richtlinie zur Beurteilung der visuellen Qualität von Glas für das Bauwesen, Stand Mai 2009 verwiesen. Diese kann  auf der Homepage der BE GLASS (be-glass.de) eingesehen werden. Insbesondere stellen Interferenzerscheinungen, der Isolierglaseffekt, Anisotropien, Kondensation auf der Scheibenaußenfläche (Tauwasserbildung) und die Benetzbarkeit von Glasoberflächen keinen Mangel dar.

 


8.2 Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb von zwei Jahren ab der Lieferung der Ware.
 
8.3 Die Ansprüche des Kunden gegen die BE GLASS GmbH aufgrund aufgetretener Mängel sind zunächst auf die Nacherfüllung beschränkt. Falls die Nacherfüllung fehlschlägt, oder dem Kunden unzumutbar ist, oder die BE GLASS die Nacherfüllung verweigert, ist der Kunde jeweils nach Maßgabe des anwendbaren Rechts berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. 
 
8.4 Im Rahmen der Mängelbeseitigung ersetzte Teile werden Eigentum von BE GLASS.
 
8.5 Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne Zustimmung von BE GLASS den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
 
8.6 Offensichtliche Mängel des Liefergegenstandes hat der Kunde binnen einer Woche nach Ablieferung des Liefergegenstandes und Entdeckung des Mangels oder jedem früheren Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Kunden bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes erkennbar war, der BE GLASS GmbH anzuzeigen. Die Obliegenheiten des Kaufmanns bleiben hiervon unberührt.
 
8.7 Fordert der Kunde BE GLASS zur Beseitigung eines Mangels auf, wird BE GLASS den Liefergegenstand prüfen. Stellt sich heraus, dass ein Mangel vorliegt, trägt die BE GLASS die Kosten für Prüfung und Nacherfüllung. Liegt dagegen kein Mangel vor, ist der Kunde verpflichtet, BE GLASS die durch das unberechtigte Verlangen entstandenen Kosten (bspw. für Transport, Anfahrt, Arbeit, Material) zu ersetzen.
 
 
§ 9. Haftung
 
9.1 Die BE GLASS GmbH haftet für einfache Fahrlässigkeit nur, wenn es sich um die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Kunde vertrauen darf. Zudem haftet BE GLASS unbeschränkt bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Im Übrigen ist die Haftung von BE GLASS bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Unberührt hiervon bleibt die Haftung bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und bei der Übernahme einer Garantie und nach dem Produkthaftungsgesetz.
 
9.2 Soweit BE GLASS gemäß Absatz 1 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die BE GLASS bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die sie bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
 
9.3 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der BE GLASS GmbH.
 
 
§ 10. Anzuwendendes Recht
 
Die Parteien vereinbaren in Hinblick auf sämtliche Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
 
 
§ 11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Datenschutz
 
11.1 Erfüllungsort ist der Sitz von der BE GLASS GmbH.
 
11.2 Gerichtsstand ist der Sitz von der BE GLASS GmbH, sofern der Kunde Kaufmann ist.
 
11.3 Hat der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder hat er nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder ist dessen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort bei Klageerhebung nicht bekannt, ist Gerichtsstand der Sitz der BE GLASS GmbH.
 
11.4 Der Kunde stimmt zu, dass seine personenbezogenen bzw. firmeninternen Daten, soweit diese für die Abwicklung der Geschäftsbeziehung erforderlich sind, entsprechend der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes gespeichert werden.
 
   
§ 12. Salvatorische Klausel
 
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen rechtsunwirksam oder nichtig sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht.